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AGBs.

Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen

der Firma Germacolor GbR, Stand September 2017

I. Angebot, Vertragsabschluss

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle von uns (Lieferant) erbrachten Lieferungen und Leistungen soweit nicht etwas anderes individuell vereinbart wird. Abweichende Bedingungen des Bestellers binden uns nicht. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen. Widersprechenden AGB unserer Vertragspartner gehen unsere Bedingungen vor.

Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Prospekte, Muster und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferant ist unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers berechtigt, Veränderungen im technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte vorzunehmen.

3. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Lieferbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich niedergelegt werden.

II. Preise

Die Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer, bei Lieferung ins Ausland, wenn diese steuerrechtlich verlangt wird. Für die Berechnung sind die vom Lieferanten ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich widerspricht.

III. Lieferung

1. Erhebliche, für den Lieferanten unvorhersehbare und von ihm nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Zulieferern des Lieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt beim Lieferanten und seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses angemessen, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferant dem Besteller baldmöglichst mit.

2. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, sowie zur Fakturierung der erbrachten Teillieferungen. - Die Lieferungen erfolgen in der Regel in Standardverpackungen.

IV. Versand, Gefahrübergang, Verpackung

1. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferant Versandweg und Versandart, wobei die Interessen des Bestellers angemessen zu berücksichtigen sind.

2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit der Auslieferung der Ware an die zur Versendung bestimmte Person oder im Falle der Abholung mit der dem Besteller mitgeteilten Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

3. Leihverpackungen sind vom Besteller auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, so lange diese nicht an den Lieferanten zurück gelangt ist, zu Lasten des Bestellers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

V. Zahlung

1. Die Rechnungen soweit nicht anders vereinbart sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.

2. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen vom Lieferanten bestrittener Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

3. Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder andere Umstände, welche bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zur Folge. Soweit solche Umstände eintreten, nachdem die Bestellung vereinbart wurde, ist der Lieferant berechtigt vor Lieferung auf Vorkasse oder Barzahlung bei Lieferung zu bestehen.

VI. Beanstandungen, Mängelansprüche, Haftung

1. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Lieferanten zurückgesandt werden. Die Prüfung hat sofort zu erfolgen. Offensichtliche Mängel oder Fehler sowie Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind gegenüber dem Lieferanten unverzüglich zu rügen, alle übrigen Mängel – auch verborgene ab der Kenntnis von diesen – spätestens nach drei Tagen.

2. Bei fristgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen ist der Lieferant zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Misslingt die Nacherfüllung zweimal, wird sie unmöglich, unberechtigt verweigert oder dem Besteller unzumutbar, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

3. Der Lieferant haftet auf Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht einer der o.g. zwingenden Haftungsgründe vorliegt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen und infolge von Mängeln der gelieferten Waren ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen.

5. Ansprüche des Bestellers aus einer Garantie im Sinne von § 443 BGB bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

6. Mängelansprüche hinsichtlich der gelieferten Produkte verjähren nach einem Jahr, ausgenommen sind Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten aufgrund arglistig verschwiegener Mängel.

VII. Anwendungstechnische Beratung

1. Anwendungstechnische Beratung erteilt der Lieferant nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

2. Darüber hinaus sind vom Besteller unbedingt die Spezifikationen im Sicherheitsdatenblatt für den Umgang mit den gelieferten Stoffen und deren Einsatzbereich zu beachten.

3. Will der Besteller die gelieferten Waren zu anderen Zwecken einsetzen als mit dem Lieferanten besprochen oder vereinbart, so darf dies erst nach ausgiebiger Erprobung und Untersuchung sowie Vorliegen eventuell notwendiger behördlicher Genehmigungen und/oder Bescheinigungen geschehen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten, bis der Besteller seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten getilgt hat.

2. Bei der Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Besteller gilt der Lieferant als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Materialien und dem Wert der Verarbeitung. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – Verkehrswert der Hauptsache auf den Lieferanten über. Der Besteller gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Lieferanten ab.

4. Der Besteller ist berechtigt, über die im Eigentum des Lieferanten stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten rechtzeitig nachkommt.

5. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Lieferanten Eigentumsrechte zustehen, zur Sicherung an den Lieferanten ab, und zwar im Umfang des jeweiligen Eigentumsanteils des Lieferanten an den verkauften Waren.
Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an den Lieferanten ab.
Der Lieferant nimmt die in diesen AGB geregelten Abtretungen an.

6. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekanntzugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.

8. Liegt auf Seiten des Bestellers eine Leistungsverzögerung, ein Verzug mit einer Verpflichtung des Bestellers, oder ein sonstiger Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten vor, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung zur Erbringung der Leistung gegenüber dem Besteller bedarf. Die in diesen AGB geregelten Eigentumsrechte an den gelieferten Waren werden vom Rücktritt nicht berührt.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Lieferanten, für die Zahlung dessen Sitz.

2. Gerichtsstand ist am Firmensitz des Lieferanten; dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

3. Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (CISG).

X. Salvatorische Klausel

Durch die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Klauseln, auch teilweise, wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die ungültigen Klauseln durch andere Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Klauseln möglichst weitgehend entsprechen.

Hier wohnt die Farbe.

Am besten erreichen Sie uns per mail oder telefonisch

AdResse
Im Gründchen 1
63875 Mespelbrunn
Kontakt
Tel: 06092-203-622
info@germacolor.de
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