1. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten, bis der Besteller seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten getilgt hat.
2. Bei der Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Besteller gilt der Lieferant als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Materialien und dem Wert der Verarbeitung.
Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – Verkehrswert der Hauptsache auf den Lieferanten über. Der Besteller gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Lieferanten ab.
4. Der Besteller ist berechtigt, über die im Eigentum des Lieferanten stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten rechtzeitig nachkommt.
5. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Lieferanten Eigentumsrechte zustehen, zur Sicherung an den Lieferanten ab, und zwar im Umfang des jeweiligen Eigentumsanteils des Lieferanten an den verkauften Waren.
Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an den Lieferanten ab.
Der Lieferant nimmt die in diesen AGB geregelten Abtretungen an.
6. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekanntzugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
8. Liegt auf Seiten des Bestellers eine Leistungsverzögerung, ein Verzug mit einer Verpflichtung des Bestellers, oder ein sonstiger Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten vor, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung zur Erbringung der Leistung gegenüber dem Besteller bedarf. Die in diesen AGB geregelten Eigentumsrechte an den gelieferten Waren werden vom Rücktritt nicht berührt.